Satzung für den offiziellen

Hertha BSC Fanclub

„Calauer Herthaner“

 

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen "Calauer Herthaner".

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Hertha - Fans im Umland von Calau.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand sowie die Mitglieder. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Ruhende Mitgliedschaft

Für den Fall, dass ein Mitglied aus persönlichen oder sonstigen Gründen für längere Zeit nicht am Vereinsleben teilnehmen kann besteht die Möglichkeit, eine ruhende Mitgliedschaft zu beantragen. Das Mitglied ist dann für den Zeitraum der Abwesenheit von der Zahlung des monatlichen Beitrages befreit. Im Falle der Rückkehr entfällt eine erneute Aufnahmegebühr.

Der Antrag bezüglich der ruhenden Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zugänglich zumachen. Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft sollte begrenzt sein. Über die Dauer sowie die Erteilung der ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

Während der ruhenden Mitgliedshaft entfallen jegliche Vergünstigungen, die durch eine normale Mitgliedschaft bestehen würden.

§ 6 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und unter Wahrung

einer Frist von 4 Wochen nur zum Quartalsende möglich.

Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden

Mitglieds befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte

Verpflichtungen gegenüber dem Verein, sind unverzüglich zu erfüllen.

§ 7 Ausschluß

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.

Ausschlußgründe sind insbesondere:

a)                  grobe Verstöße gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,

b)                  Schädigung des Ansehens des Vereins,

c)                   unehrenhaftes Verhalten,

d)                  Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz mehrmaliger Aufforderung

§ 8 Einmalige Aufnahmegebühr und monatlicher Mitgliedsbeitrag

Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15 € erhoben. Diese soll sicherstellen, dass ein reales Interesse an der Arbeit im Verein vorhanden ist.

Weiterhin ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 € zu entrichten.

Schüler zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 5 €. Ein entsprechender Nachweis ist dem Vorstand vorzulegen.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 14. Tag des laufenden Monats zu bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, den Beitrag auf das Vereinskonto zu überweisen.

Bei Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz mehrmaliger Aufforderung, kann das jeweilige Mitglied gemäß § 7 der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft gemäß § 7 der Satzung der Vorstand.

§ 8 a Partnermitgliedschaft

Der Partner eines Mitgliedes hat die Möglichkeit, zu einer ermäßigten Aufnahmegebühr sowie einem ermäßigten Beitrag in den Verein einzutreten.

Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige ermäßigte Aufnahmegebühr in Höhe von 7,50 € erhoben. Diese soll auch bei der Partnermitgliedschaft sicherstellen, dass ein reales Interesse an der Arbeit im Verein vorhanden ist.

Weiterhin ist ein ermäßigter monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5 € zu entrichten.

Ansonsten hat das Partnermitglied die gleichen Rechte, aber insbesondere auch die gleichen Pflichten wie ein Vollmitglied (vgl. §§ 5, 6, 7 der Satzung).

§ 9 Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem

Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 10 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer. Dieser hat das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 12 Mitgliederversammlung

Vom Vorstand wird eine Mitgliederversammlung einberufen. In der Regel treffen sich die Mitglieder des Vereins einmal im Monat. Ein Termin für die jeweils nächste Versammlung wird in der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für diese Beschlussfassung gilt § 13 Satz 1 und 2 der Satzung nicht.

Am Ende eines Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Rechenschaftsbericht über das Geschäftsjahr vorgelegt werden muss. Der Rechnungsprüfer erstattet in dieser Versammlung Bericht über das Rechnungswesen des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Weiterhin wird spätestens in dieser Mitgliederversammlung der Vorstand bestätigt bzw. neu gewählt.

§ 13 Beschlußfassung

Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder gefaßt. Für einen Beschluß müssen die Hälfte der zum Verein gehörenden Mitglieder + 1 in der Mitgliederversammlung anwesend sein, um eine Mehrheit der Vereinsmitglieder an den Beschlüssen zu beteiligen.

Abwesende Mitglieder können ihre Entscheidung zuvor schriftlich dem Vorstand zukommen lassen. Dann ist dieses Mitglied bei dem jeweiligen Beschluß als anwesend anzusehen.

Der Beschluß gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Beschluß stimmen.

Beschlüsse sind im Protokoll durch den Schriftführer festzuhalten.

§ 14 Satzungsänderung

Für die Änderung der Satzung müssen die Voraussetzungen des § 13 der Satzung bezüglich der Anwesenheit der Mitglieder vorliegen.

Die Änderung der Satzung gilt, abweichend von § 13 der Satzung erst als beschlossen, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Änderung stimmen

§ 15 Ausschluß der Haftung

Der Verein kann keine Haftung für Schäden an Eigentum oder Gesundheit der Mitglieder übernehmen. Dieser Ausschluß der Haftung gilt insbesondere bei Sportveranstaltungen, Fahrten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§ 16 Auflösung des Vereins

Für Auflösung des Vereins müssen die Voraussetzungen des § 13 der Satzung bezüglich der Anwesenheit der Mitglieder vorliegen.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, abweichend von § 13 der Satzung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.


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