Satzung für den offiziellen
Hertha BSC Fanclub
„Calauer Herthaner“
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen "Calauer Herthaner".
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und
Förderung der Hertha - Fans im Umland von Calau.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand sowie die Mitglieder. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Ruhende Mitgliedschaft
Für den Fall, dass ein Mitglied aus
persönlichen oder sonstigen Gründen für längere Zeit nicht am Vereinsleben
teilnehmen kann besteht die Möglichkeit, eine ruhende Mitgliedschaft zu
beantragen. Das Mitglied ist dann für den Zeitraum der Abwesenheit von der
Zahlung des monatlichen Beitrages befreit. Im Falle der Rückkehr entfällt eine
erneute Aufnahmegebühr.
Der Antrag bezüglich der ruhenden
Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich zugänglich zumachen. Die Dauer der
ruhenden Mitgliedschaft sollte begrenzt sein. Über die Dauer sowie die
Erteilung der ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Während der ruhenden Mitgliedshaft
entfallen jegliche Vergünstigungen, die durch eine normale Mitgliedschaft
bestehen würden.
§ 6 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen und unter Wahrung
einer Frist von 4 Wochen nur zum
Quartalsende möglich.
Mit dem Austritt erlöschen alle
Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden
Mitglieds befindliches Vereinseigentum
ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte
Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
sind unverzüglich zu erfüllen.
§ 7 Ausschluß
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu
hören.
Ausschlußgründe sind insbesondere:
a)
grobe Verstöße
gegen die Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
b)
Schädigung des
Ansehens des Vereins,
c)
unehrenhaftes
Verhalten,
d)
Nichtzahlung
des Beitrags und der Umlagen trotz mehrmaliger Aufforderung
§ 8
Einmalige Aufnahmegebühr und monatlicher Mitgliedsbeitrag
Bei Eintritt in den
Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15 € erhoben. Diese soll
sicherstellen, dass ein reales Interesse an der Arbeit im Verein vorhanden ist.
Weiterhin ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 € zu entrichten.
Schüler zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag von 5 €. Ein entsprechender Nachweis ist dem Vorstand vorzulegen.
Der monatliche
Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 14. Tag des laufenden Monats zu
bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, den Beitrag auf das Vereinskonto zu
überweisen.
Bei Nichtzahlung des
Beitrags und der Umlagen trotz mehrmaliger Aufforderung, kann das jeweilige
Mitglied gemäß § 7 der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung über den Ausschluß trifft gemäß § 7 der Satzung der Vorstand.
§ 8 a
Partnermitgliedschaft
Der Partner eines
Mitgliedes hat die Möglichkeit, zu einer ermäßigten Aufnahmegebühr sowie einem
ermäßigten Beitrag in den Verein einzutreten.
Bei Eintritt in den
Verein wird eine einmalige ermäßigte Aufnahmegebühr in Höhe von 7,50 € erhoben.
Diese soll auch bei der Partnermitgliedschaft sicherstellen, dass ein reales
Interesse an der Arbeit im Verein vorhanden ist.
Weiterhin ist ein ermäßigter monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5 € zu entrichten.
Ansonsten hat das Partnermitglied die gleichen Rechte, aber insbesondere auch die gleichen Pflichten wie ein Vollmitglied (vgl. §§ 5, 6, 7 der Satzung).
§ 9
Vorstand
Der Vorstand muss
aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem
Verein aus, so
erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht
aus dem 1.Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie dem
Schriftführer. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 10
Geschäftsbereich und Wahl des Vorstands
Der Vorstand
vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so
ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum
stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.
Der Vorstand kann
Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen
eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt jeweils auf die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer. Dieser hat
das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der
Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 12
Mitgliederversammlung
Vom Vorstand wird
eine Mitgliederversammlung einberufen. In der Regel treffen sich die Mitglieder
des Vereins einmal im Monat. Ein Termin für die jeweils nächste Versammlung
wird in der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und von den
anwesenden Mitgliedern beschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung können in
jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für diese
Beschlussfassung gilt § 13 Satz 1 und 2 der Satzung nicht.
Am Ende eines Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Rechenschaftsbericht über das Geschäftsjahr vorgelegt werden muss. Der Rechnungsprüfer erstattet in dieser Versammlung Bericht über das Rechnungswesen des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Weiterhin wird
spätestens in dieser Mitgliederversammlung der Vorstand bestätigt bzw. neu
gewählt.
§ 13
Beschlußfassung
Beschlüsse werden in
der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder gefaßt. Für einen Beschluß
müssen die Hälfte der zum Verein gehörenden Mitglieder + 1 in der
Mitgliederversammlung anwesend sein, um eine Mehrheit der Vereinsmitglieder an
den Beschlüssen zu beteiligen.
Abwesende Mitglieder
können ihre Entscheidung zuvor schriftlich dem Vorstand zukommen lassen. Dann
ist dieses Mitglied bei dem jeweiligen Beschluß als anwesend anzusehen.
Der Beschluß gilt
als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den
Beschluß stimmen.
Beschlüsse sind im
Protokoll durch den Schriftführer festzuhalten.
§ 14
Satzungsänderung
Für die Änderung der
Satzung müssen die Voraussetzungen des § 13 der Satzung bezüglich der
Anwesenheit der Mitglieder vorliegen.
Die Änderung der
Satzung gilt, abweichend von § 13 der Satzung erst als beschlossen, wenn eine
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Änderung stimmen
§ 15
Ausschluß der Haftung
Der Verein kann
keine Haftung für Schäden an Eigentum oder Gesundheit der Mitglieder
übernehmen. Dieser Ausschluß der Haftung gilt insbesondere bei
Sportveranstaltungen, Fahrten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
§ 16
Auflösung des Vereins
Für Auflösung des
Vereins müssen die Voraussetzungen des § 13 der Satzung bezüglich der
Anwesenheit der Mitglieder vorliegen.
Über die Auflösung
des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, abweichend von § 13 der
Satzung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.